{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-39_2005-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2394", "Checksum": "4433c7f354f7e444809b11ec90328ec8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 39", "2005 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 01.02.2005 22 03 39 (2005 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 273 und 274 Abs. 2 ZGB. Befindet sich der nicht obhutsberechtigte Elternteil, der an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung leidet, im Strafvollzug und soll er anschliessend des Landes verwiesen werden, so ist im Interesse des Kindeswohls von einem Besuchsrecht gänzlich abzusehen. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:49", "Checksum": "15b5d7fdf6c83cb3ffad732bddedc956", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 01.02.2005 22 03 39 (2005 I Nr. 8)\nRegeste:\nArt. 273 und 274 Abs. 2 ZGB. Befindet sich der nicht obhutsberechtigte Elternteil, der an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung leidet, im Strafvollzug und soll er anschliessend des Landes verwiesen werden, so ist im Interesse des Kindeswohls von einem Besuchsrecht gänzlich abzusehen. | Familienrecht\n\n dabei eingeschränktes Verantwortungsgefühl und einen Mangel an Empathie. Eine Störung der Sexualpräferenz sei hingegen nicht zu belegen. Erlebte Kränkungen habe er mit der sexuellen Unterwerfung von Frauen zu kompensieren versucht und dabei die Sexualität als Machtinstrument genutzt. Begünstigend für das Umsetzen der aggressiv-sexuellen Handlung sei einerseits seine Dissozialität, aber auch die fehlende Rücksichtnahme gegenüber Dritten, insbesondere solchen, denen er keine Wertschätzung entgegen gebracht habe, wie er dies in Bezug auf die Stellung von Frauen in seinem Heimatland zum Ausdruck bringe. Die aufgezeigte Persönlichkeitsstörung sei nicht vorübergehender Natur, weshalb ihm keine gute Prognose gestellt werden könne. Dagegen spreche unter anderem, dass ihm ein tiefer gehendes Störungs- oder allfälliges Problembewusstsein fehle. Er sehe sich nur begrenzt als verantwortlicher Täter und könne insbesondere auf der emotionalen Ebene nicht nachvollziehen, was er seinen Opfern angetan habe. Bagatellisierung und Schuldzuweisung an diese seien evident. Es mangle ihm an sozialen Fertigkeiten und Kompetenzen. (¿) 3.4.4. Das Besuchsrecht verfolgt gemäss Lehre und Rechtsprechung das Ziel, dem abwesenden Elternteil die innere Verbundenheit mit dem Kind zu erhalten; es soll ihm ermöglichen, an der Entwicklung des Kindes teilzunehmen. Für dieses selber liegt der Sinn des Besuchsrechts darin, den nicht obhutsberechtigten Elternteil in unmittelbarer Begegnung zu erleben. Dieser Kontakt ist denn auch für seine psychische Entwicklung von grosser Bedeutung, worauf bereits hingewiesen wurde (E. 3.3). Bei einer Abwägung der Interessen des besuchsberechtigten Elternteils und des Kindes ist letzteren der Vorrang einzuräumen, dient doch der persönliche Verkehr primär den Kindesinteressen (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298). Auch wenn es wichtig für die gedeihliche Entwicklung des Kindes ist, den abwesenden Elternteil kennen zu lernen und ihn real zu erleben (vgl. Pra 87 [1998] Nr. 22), dürfen die konkreten Umstände nicht ausser Acht gelassen werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der erst fünfjährige X. noch keine Beziehung zu seinem Vater hat aufbauen können. Eine Kontaktaufnahme müsste, da von einer bedingten Entlassung des Beklagten im heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden kann, im Zuge des Strafvollzuges in einer Strafanstalt geschehen. Nach der Entlassung des Beklagten aus dem Strafvollzug ist die Landesverweisung angeordnet. Für diesen Fall beantragt er kein Besuchsrecht. Als Alternative zur Entlassung aus dem Strafvollzug mit anschliessender Landesverweisung wird zur Zeit die Verwahrung des Beklagten geprüft, gegen die sich der Beklagte wehrt. Ein Entscheid des dafür zuständigen Kriminalgerichts liegt noch nicht vor. Im Fall der Verwahrung müsste der Beklagte bis auf Weiteres in einer Strafanstalt verbleiben. Es ist bereits dargelegt worden, dass dieser Umstand im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls erhebliche Bedenken weckt (E. 3.3), auch wenn dem Beklagten beizupflichten ist, dass hiefür geeignete Besuchszimmer zur Verfügung stehen. (¿) Es stellt sich hier ernsthaft die Frage nach dem Sinn einer monatlichen Begegnung von einer Stunde für das Kind. Wird nach dem bisher Gesagten davon ausgegangen, dass der persönliche Verkehr vorab dessen Interesse zu dienen hat, kann dieser Sinn in solch zeitlich eingeschränkten Begegnungen nicht ersehen werden. Insbesondere kann dem gemäss bundesgerichtlicher Praxis wichtigen Anliegen der Realitätskontrolle (Pra 87 [1998] Nr. 22) nicht genügt werden. Denn dies setzte eine gewisse unbeschwerte, aber auch vertiefte Auseinandersetzung des Kindes mit seinem Vater in einer adäquaten Umgebung voraus. In ihrem Amtsbericht vom 24. April 2001 erachtete die Amtsvormundschaft ein begleitetes Besuchsrecht höchstens im Kinderheim als angezeigt, was wegen der erheblichen Fluchtgefahr angesichts des Strafvollzugs des Beklagten und der ihm drohenden Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10.7.2003, E. 2.3), verbunden mit einer auf Grund durchlebter Frustrationen durchaus nahe liegenden Gefahr der Entführung des Kindes, nicht in Frage kommen kann. Selbst eine zeitliche Ausdehnung auf zwei bis drei Stunden könnte den angestrebten Zweck der Besuchsausübung nicht erreichen. Der Beklagte ist sicherlich ernsthaft um den Kontakt zu seinem Sohn bemüht, da die heutige Situation für ihn psychisch schwer zu ertragen ist. Dieser Kontakt würde ihm wohl Lebenssinn, Hoffnung und Abwechslung in den Alltag des Strafvollzugs geben. Diese Gesichtspunkte sind indes ebenso wenig massgebend, wie die psychische Beeinträchtigung, welche die Klägerin bei der Ausübung eines Besuchsrechts durch den Beklagten erleben würde. Aus der Sicht des hier einzig massgebenden Kindeswohls würde sich bei einer stündlichen Begegnung im Monatsrhythmus für den Sohn X. eine Zäsur in seinen Lebensalltag ergeben, die er nicht verstehen würde (¿). Von einem tauglichen Beziehungsaufbau, und dieser wird ja mit dem (auch dem begleiteten) Besuchsrecht angestrebt, kann unter diesen Vorzeichen keine Rede sein. Dafür ist X. eindeutig zu jung. Der im vorliegenden Verfahren zur Persönlichkeit des Beklagten als potenziell Besuchsberechtigter konsultierte Gutachter nahm im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Begutachtung mit Schreiben vom 29. November 2004 kurz Stellung zur Besuchsrechtsfrage. Nach seiner Auffassung ist die amtsgerichtliche Besuchsregelung nicht geeignet, eine Wiederaufnahme und Vertiefung der Vater-Kind-Beziehung für den Fall des weiteren Strafvollzuges zu ermöglichen. Ein"}