{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-39_2005-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2394", "Checksum": "4433c7f354f7e444809b11ec90328ec8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 39", "2005 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 01.02.2005 22 03 39 (2005 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 273 und 274 Abs. 2 ZGB. 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Befindet sich der nicht obhutsberechtigte Elternteil, der an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung leidet, im Strafvollzug und soll er anschliessend des Landes verwiesen werden, so ist im Interesse des Kindeswohls von einem Besuchsrecht gänzlich abzusehen. | Familienrecht\n\n Scheidungsrecht, Basel 2000, N 12 zu Art. 274 ZGB; vgl. auch Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, München/Basel 2002, S. 192, wonach auch der Schwere der Tat und der Einstellung des Täters zu den Taten Rechnung zu tragen ist). Gegen den Vollzug des Besuchsrechts in einer Strafanstalt werden indes wegen des ungünstigen Umfelds aus kinderpsychologischer Sicht ernsthafte Bedenken bis strikte Ablehnung geäussert (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 192 mit Hinweis auf Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl., München 1994; Dieter Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, Berlin 2001, N 140, S. 85, der sich für einen Vollzug im Rahmen des Hafturlaubs ausserhalb der Strafanstalt ausspricht). Der Umstand, dass bislang noch keine Beziehung zwischen Kind und nicht obhutsberechtigtem Elternteil besteht, steht einem Besuchsrecht grundsätzlich dann nicht entgegen, wenn ein Beziehungsaufbau noch möglich und sinnvoll ist. Unbeachtlich ist die ablehnende Haltung des obhutsberechtigten Elternteils (Hegnauer, a.a.O., N 37 f. zu Art. 274 ZGB). Ist jedoch die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen labilisiert und paralysiert, kann der gezielte Schutz einer einzigen Bindung die dem Kindeswohl dienlichere Lösung sein, auch wenn die Bindung zu beiden Eltern die an sich beste Lösung wäre (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 40). Dem Richter steht bezüglich des Besuchsrechts ein grosser Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB). Es ist dem jeweiligen Einzelfall und dabei vorab den konkreten Auswirkungen auf das betroffene Kind gebührend Rechnung zu tragen. 3.4.1 Soweit das Amtsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgeht, dass die Vormundschaftsbehörde je nach Verlauf das Besuchsrecht modifizieren könne (Motivation und Verhalten des Beklagten, Auswirkungen auf X.), kann dem nur beigepflichtet werden, wenn damit eine eigentliche Urteilsabänderung nach Art. 134 Abs. 4 ZGB aufgrund veränderter Verhältnisse gemeint ist. Der Beistand allein wäre nicht berechtigt, in eigener Kompetenz das Besuchsrecht zu modifizieren und es insbesondere auszudehnen (Pra 2004 Nr. 172). Dafür bedürfte es eines Urteilsabänderungsverfahrens. Grundsätzlich hat das Gericht das Besuchsrecht jedoch aufgrund der zur Zeit der Urteilsfällung gegebenen und für die Zukunft voraussehbaren tatsächlichen Verhältnisse endgültig und dauerhaft zu regeln (BGE 119 II 201 E. 3 S. 205). 3.4.2. Der Beklagte wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2002 unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der schweren sowie einfachen Körperverletzung nach Art. 122 f. StGB schuldig gesprochen und mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft. Zusätzlich wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen. Den Erwägungen des Kriminalgerichts lässt sich entnehmen, dass der Beklagte an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (eigene Grandiosität und krankhafte Geltungssucht) leidet und zu pathologischem Lügen neigt. Sein Verschulden wiege äusserst schwer. Die Opfer seien unter massiver Gewaltandrohung des Beklagten wiederholt zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden, er habe diese zum blossen Lustobjekt degradiert und mit roher Gewalt traktiert. Die Opfer hätten Verletzungen im Gesicht und am Körper davongetragen. Das an den Tag gelegte Gewaltpotenzial sowie die Intensität der sexuellen Misshandlungen seien an Demütigung und Gefühllosigkeit kaum zu überbieten gewesen. So habe der Beklagte auch nach eingetretener Widerstandslosigkeit eines Opfers auf dieses weiter eingeschlagen und es zu sexuellen Handlungen gezwungen. Seine beispiellose Uneinsichtigkeit und Gewaltbereitschaft zeige sich im Umstand, dass er sich auch nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft weiterer äusserst gravierender Taten schuldig gemacht habe. Ein Opfer habe sich in der Folge das Leben genommen. In subjektiver Hinsicht warf das Kriminalgericht dem Beklagten vor allem vor, die Verantwortung für seine Straftaten den Opfern zugeschoben zu haben. Er habe nur ein vordergründiges Schuldbewusstsein gezeigt und echte Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen lassen. Er habe für seine Taten keine Verantwortung übernommen. Immerhin wurde ihm eine gute Führung im Strafvollzug attestiert (¿). Im Hinblick auf eine mögliche Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln des Strafvollzugs wurde der Angeklagte zur Frage, ob evtl. eine Verwahrung auszusprechen sei, erneut psychiatrisch begutachtet. Dem Gutachten vom 6. Oktober 2004 im Strafverfahren ist bezüglich der Persönlichkeit des Beklagten im Wesentlichen zu entnehmen, dass er seinem Selbstbild zufolge freundlich, hilfsbereit und nicht grundsätzlich aggressiv sei. Hingegen habe die Exploration ergeben, dass keine tief greifende Auseinandersetzung mit den ihm zur Last gelegten Delikten stattgefunden habe, was auch für den Bereich der Opferempathie gelte. Wohl habe er diesbezüglich ein gewisses Bedauern geäussert. Es sei aber deutlich geworden, dass er die Straftaten nach wie vor bagatellisiere oder erneut in Abrede stelle und sowohl den Opfern als auch den Umständen (Verübung der Straftaten in alkoholisiertem Zustand) die Schuld zuweise. Zusammenfassend stellt der Gutachter beim Beklagten die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und antisozialen Zügen. Er weiche in seinem Denken, Fühlen und Handeln deutlich von einer gedachten Durchschnittsnorm ab. Er ecke überall an, ohne dies selbst in ausreichend kritischer Weise zu reflektieren. Er zeige"}