{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-39_2005-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2394", "Checksum": "4433c7f354f7e444809b11ec90328ec8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 39", "2005 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 01.02.2005 22 03 39 (2005 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 273 und 274 Abs. 2 ZGB. 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Befindet sich der nicht obhutsberechtigte Elternteil, der an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung leidet, im Strafvollzug und soll er anschliessend des Landes verwiesen werden, so ist im Interesse des Kindeswohls von einem Besuchsrecht gänzlich abzusehen. ====================================================================== Der Beklagte wurde mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2002 wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiterer Sexualdelikte mit sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung bestraft. Mit Urteil vom 13. März 2003 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien, stellte den gemeinsamen Sohn X. (geb. 30.1.2000) unter die elterliche Sorge der Klägerin und räumte dem Beklagten ein Besuchsrecht von einer Stunde pro Monat ein. Gleichzeitig wurde für das Kind eine Beistandschaft angeordnet und die mit der Führung der Beistandschaft betraute Person mit der konkreten Realisierung des Besuchsrechts im Sinne der Erwägungen beauftragt. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Appellation ein und beantragte unter anderem, es sei von einem Besuchsrecht des Beklagten gegenüber dem Kind X. gänzlich abzusehen. Das Obergericht hiess die Appellation in diesem Punkte gut. Aus den Erwägungen: 3.2. Die Klägerin begründet ihren Appellationsantrag, wonach von einem Besuchsrecht gänzlich abzusehen sei, vorab mit dem Hinweis darauf, dass ein monatliches Besuchsrecht von einer Stunde gegenüber einem völlig unbekannten Vater für das Kind keinen Sinn mache. Die Delegation der konkreten Realisierung der Besuchsrechtsausübung an die Vormundschaftsbehörde, verbunden mit der Option auf dessen Abänderung, sei fragwürdig. Mit der amtsgerichtlichen Regelung sei das Kindeswohl gefährdet, weshalb auch die Beiständin davon ausgehe, ein Besuchsrecht diene dem Kind nicht. Im Vordergrund stehe aber die erschreckende Gewaltbereitschaft des Beklagten und sein sexuell missgeleitetes Verhalten, das auch schon zur Vergewaltigung in der Ehe geführt habe. Auch X. sei vom Beklagten körperlich misshandelt worden. Das Amtsgericht schweige sich über die konkrete Besuchsrechtsausübung in der Strafanstalt aus. Es stelle sich indes die Frage, wie diese kindsgerecht bewerkstelligt werden könne. X. würde seinen Vater nur als Sträfling kennen lernen. Eine Besuchsrechtsausübung ausserhalb der Strafanstalt komme nicht in Frage, bestehe doch Fluchtgefahr und eventuell die Gefahr des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Beklagten. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei unheilbar zerstört, und der Gedanke an ein Besuchsrecht bringe die Klägerin aus dem psychischen Gleichgewicht. Dies wirke sich negativ auf das Wohl von X. aus. Schliesslich weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren mit einer zehnjährigen Landesverweisung zu rechnen habe, weshalb X. frühestens als Fünfzehnjähriger freien Kontakt mit ihm haben könnte. In diesem Alter sei X. aber der entsprechende Entscheid selber zu überlassen. Dem hält der Beklagte entgegen, dass seine Inhaftierung einem Besuchsrecht nicht grundsätzlich entgegen stehe. Er sei für die Identitätsfindung für X. wichtig, und es sei der Beziehungsaufbau jetzt schon in die Wege zu leiten. Dies sei bisher noch nicht erfolgt und deshalb nachzuholen. Die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts in der Strafanstalt biete keine Probleme. Der Beklagte sei gegenüber X. nie tätlich geworden. Seine Straftaten seien auch nicht gegen das Kind gerichtet gewesen. 3.3. Gemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern nach erfolgter Scheidung der Ehe Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer Obhut steht. Für die psychische Entwicklung des Kindes ist der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil von grosser Bedeutung (BGE 122 III 404 E. 3a S. 407). Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein Pflichtrecht (Hegnauer, Berner Komm., N 57 f. zu Art. 273 ZGB), das nicht nur dem Interesse des besuchsberechtigten Elternteils, sondern ebenfalls demjenigen des Kindes dienen soll (Hegnauer, a.a.O., N 18 zu Art. 273 ZGB). Dieser Anspruch steht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Er ist aber nicht absolut. Massgebend für die Gewährung, den Umfang und die Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist stets das Kindeswohl. Dieses darf durch die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr nicht gefährdet werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der vollständige Entzug dieses Rechts bildet aber die \"ultima ratio\" (Hegnauer, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 274 ZGB) und darf somit im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, falls die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Ein Entzug des Besuchsrechts bedeutet für den nicht obhutsberechtigten Elternteil überdies einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeit. Es ist daher aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob gegebenenfalls mit begleitenden Massnahmen ein persönlicher Verkehr im Kindeswohl abgewickelt werden kann (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 443). (¿) Ein Strafvollzug des die Obhut nicht innehabenden Elternteils schliesst ein Besuchsrecht grundsätzlich nicht aus; allerdings spricht eine Straftat gegen das betroffene Kind oder den anderen Elternteil (z.B. häusliche Gewalt) eher für den Ausschluss des Besuchsrechts (Schwenzer, Basler Komm., 2. Aufl., N 10 f. zu Art. 274 ZGB; Wirz, Praxiskomm."}