208 ZGB ist nicht dargetan. Schliess-lich unterlässt es die Gesuchstellerin, Bestand und Umfang eines ihr zustehenden güterrechtlichen Anspruchs zu substanziieren. Ein solcher könnte sich ohnehin nicht auf ein einzelnes Aktivum des Gesuchsgegners beziehen, wie sie irrtümlicherweise anzunehmen scheint. Der Antrag auf Erlass einer Verfügungsbeschränkung ist daher abzuweisen. II. Kammer, 5. Mai 2003 (22 03 32) |