Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich daher die beantragte Verfügungsbeschränkung nicht. Auch die Gefährdung güterrechtlicher Ansprüche ist nicht genügend substanziiert. Dass eine Scheidung der Ehe der Parteien bevorstehe, behauptet die Gesuchstellerin nicht, so dass es schon an der hinreichenden Konkretisierung der bevorstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung mangelt. Weiter ist die Behauptung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner hätte auf seinem Seniorenkonto erhebliche Ersparnisse bilden können, angesichts der Einkommen und Ausgaben der Parteien nicht glaubhaft. Ein Hinzurechnungsanspruch nach Art. 208 ZGB ist nicht dargetan.