178 ZGB nicht darum gehen kann, vorfrageweise die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 4.3. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Gesuchsgegner verpflichtet, aus seinen eigenen Einkünften und einem Beitrag von Fr. 500.-- der Gesuchstellerin die gemeinsamen Auslagen der Parteien zu bestreiten. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass der Gesuchsgegner bisher seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei, indem z.B. Rechnungen, welche den gemeinsamen Haushalt beträfen, unbezahlt geblieben seien oder von ihr selber hätten bezahlt werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich daher die beantragte Verfügungsbeschränkung nicht.