201 ZGB) ins Gegenteil zu wenden. Erst wenn sich die güterrechtliche Auseinandersetzung hinreichend konkretisiert, so im Hinblick auf eine eingeleitete Scheidung oder im Zusammenhang mit einem Güterstandswechsel, gilt es Art. 208 und 220 ZGB insofern wirksam zu ergänzen, als diese Gesetzesbestimmungen nicht präventiv zu wirken vermögen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 7b zu Art. 178 ZGB). Es versteht sich von selbst, dass es im Summarverfahren nach Art. 178 ZGB nicht darum gehen kann, vorfrageweise die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.