Die Gesuchstellerin erhob gegen diesen Eheschutzentscheid Rekurs und beantragte u.a. gestützt auf Art. 178 ZGB die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über das Bankkonto des Gesuchsgegners. Das Obergericht wies diesen Antrag ab. Aus den Erwägungen: 4.2. Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Ge-richt auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Neben der Sicherstellung unterhaltsrechtlicher Ansprüche ist Art.