173 ZGB die Kostenbeteiligung der Eheleute am gemeinsamen Haushalt zu regeln. Er verpflichtete dabei den Gesuchsgegner, dessen Einkommen aus einer AHV-Rente und einer Pensionskassenrente besteht, die auf sein Seniorenkonto bei der Raiffeisenkasse fliessen, die Kosten des gemeinsamen Haushalts gemäss gerichtlicher Festsetzung zu bezahlen. Gleichzeitig verpflichtete der Amtsgerichtspräsident die Gesuchstellerin, die neben ihrer AHV-Rente ein Einkommen aus einem kleinen Landwirtschaftsbetrieb hat, dem Gesuchsgegner einen Beitrag an die Kosten des gemeinsamen Haushalts zu leisten. Die Gesuchstellerin erhob gegen diesen Eheschutzentscheid Rekurs und beantragte u.a. gestützt auf Art.