Auch hier wurde durch das Vorgehen der Vorinstanz das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorsorgliche Beweisabnahme vom 29. Januar 2003 zufolge Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 61 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Der Mangel rechtfertigt angesichts der konkreten Umstände (mangelnde Vernehmlassung und keinerlei Begründung) nicht, dass das Obergericht mit der ihm in diesem Rekursverfahren zustehenden vollen Kognition die Gehörsverletzung heilt (vgl. E. 3.2). II. Kammer, 13. Mai 2003 (22 03 20) |