29 Abs. 2 BV). Wohl ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf eine ausführliche Begründung möglich. In diesem Fall hat der erstinstanzliche Richter die Parteien auf die Regelung von § 110 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, wenn er ihm bloss das Entscheiddispositiv zustellt. Das war vorliegend nicht der Fall, weshalb vom Gesuchsgegner nicht erwartet werden konnte, innerhalb von zehn Tagen eine Begründung für die Beweisverfügung vom 29. Januar 2003 zu verlangen. Auch hier wurde durch das Vorgehen der Vorinstanz das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt.