Ausser zur Abwendung einer dringenden Gefahr (§ 231 ZPO) ist die Gegenpartei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anzuhören (§ 232 ZPO). Eine dringende Gefahr, die eine dringliche Anordnung ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners gerechtfertigt hätte (§ 231 Abs. 1 ZPO), lag hier nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Demnach war der erstinstanzliche Instruktionsrichter verpflichtet, den Gesuchsgegner vor seinem Entscheid anzuhören (vgl. § 224 ZPO BE). Da er dies unterlassen hat, verweigerte er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.2.3. Die vorsorgliche Beweisabnahme gemäss § 228 ZPO stellt einen Entscheid dar, der zu begründen ist (§ 109 Abs. 1 lit. e ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV).