Daraus ist dem Gesuchsgegner jedoch insofern kein Nachteil erwachsen, als er fristgerecht und in prozessualer Hinsicht korrekt das vorliegend gegebene Rechtsmittel des Rekurses einreichen konnte. 3.2.2. Das prozessrechtliche Institut der sogenannten vorsorglichen Beweisabnahme ist in der Luzerner Zivilprozessordnung in § 228 als summarisches Verfahren (vgl. Titel zu §§ 225 ff. ZPO) geregelt. Ausser zur Abwendung einer dringenden Gefahr (§ 231 ZPO) ist die Gegenpartei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anzuhören (§ 232 ZPO).