Was letztlich die fehlende Rechtsmittelbelehrung betrifft, stellt deren Fehlen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Mangel dar, aus welchem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (BGE vom 6.11.2002 [1P.279/2002] E. 2 m.H.). Dies bedeutet zum Beispiel, dass um eine Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumnis nachgesucht werden kann, wobei der Betroffene indessen nicht längere Zeit einfach untätig bleiben kann.