Die Heilung muss deshalb die Ausnahme bleiben und kann nur in Bezug auf nicht besonders schwerwiegende Mängel angenommen werden (BGE 126 I 68, 72 E. 2 m.H.). Was letztlich die fehlende Rechtsmittelbelehrung betrifft, stellt deren Fehlen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Mangel dar, aus welchem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (BGE vom 6.11.2002 [1P.279/2002] E. 2 m.H.).