Die Verletzung kann jedoch dadurch geheilt werden, dass die Anhörung vor der oberen Instanz nachgeholt wird. Eine solche Heilung ist dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist wie die vorhergehende Instanz und sich der Rekurrent vor ihr in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen umfassend äussern kann. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt allerdings voraus, dass der Rekurrent ein Rechtsmittel ergreift. Überdies geht ihm dadurch eine Instanz verloren.