Dieser sei ernstlich krank und stehe in relativ hohem Alter. Der erstinstanzliche Instruktionsrichter forderte den Gesuchsgegner mit "Beweisverfügung" vom 29. Januar 2003 - ohne Einholung einer Vernehmlassung - auf, sich zwecks Entnahme einer Speichelprobe im Hinblick auf ein Vaterschaftsgutachten beim zuständigen Amtsarzt zu melden. Das Obergericht hob diesen Entscheid , d.h. die "Beweisverfügung" auf Rekurs des Gesuchsgegners hin auf. Aus den Erwägungen: 3.2. Vorab ist zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigert worden ist. (...). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.