{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-20_2003-05-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1390", "Checksum": "263c847cb8efc587334cfba9c558725d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 20", "2003 I Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 13.05.2003 22 03 20 (2003 I Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 228 und 232 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme ist die Gegenpartei grundsätzlich anzuhören; der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:14", "Checksum": "9cff79aab97ebf0405dc9a2606aa83f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 13.05.2003 22 03 20 (2003 I Nr. 44)\nRegeste:\n§§ 228 und 232 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme ist die Gegenpartei grundsätzlich anzuhören; der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | Zivilprozessrecht\n\n erstinstanzliche Instruktionsrichter verpflichtet, den Gesuchsgegner vor seinem Entscheid anzuhören (vgl. § 224 ZPO BE). Da er dies unterlassen hat, verweigerte er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.2.3. Die vorsorgliche Beweisabnahme gemäss § 228 ZPO stellt einen Entscheid dar, der zu begründen ist (§ 109 Abs. 1 lit. e ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Wohl ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf eine ausführliche Begründung möglich. In diesem Fall hat der erstinstanzliche Richter die Parteien auf die Regelung von § 110 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, wenn er ihm bloss das Entscheiddispositiv zustellt. Das war vorliegend nicht der Fall, weshalb vom Gesuchsgegner nicht erwartet werden konnte, innerhalb von zehn Tagen eine Begründung für die Beweisverfügung vom 29. Januar 2003 zu verlangen. Auch hier wurde durch das Vorgehen der Vorinstanz das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorsorgliche Beweisabnahme vom 29. Januar 2003 zufolge Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 61 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Der Mangel rechtfertigt angesichts der konkreten Umstände (mangelnde Vernehmlassung und keinerlei Begründung) nicht, dass das Obergericht mit der ihm in diesem Rekursverfahren zustehenden vollen Kognition die Gehörsverletzung heilt (vgl. E. 3.2). II. Kammer, 13. Mai 2003 (22 03 20) |"}