Die Parteien haben am 22. Januar 2003 vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine zum richterlichen Entscheid erhobene Vereinbarung abgeschlossen. Zwar kann auch eine erstinstanzlich genehmigte Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden, liegt doch in diesem Fall ein Endentscheid mit materiellrechtlicher Beurteilung vor (Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, Diss. St. Gallen 1995, S. 38; vgl. ZR 47 [1948] Nr. 73).