Die von den Parteien aussergerichtlich abgeschlossene Vereinbarung betreffend das streitige Wohnrecht wäre nicht erforderlich gewesen, um das Getrenntleben zu regeln und stellt - wie oben dargestellt - keine Eheschutzmassnahme gemäss Art. 176 ZGB dar. Entsprechend ist dieses im Grundbuch eingetragene dingliche Recht der Gesuchsgegnerin auch nicht im Verfahren nach Art. 179 ZGB abänderbar. 3.5.3. Die Parteien haben am 22. Januar 2003 vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine zum richterlichen Entscheid erhobene Vereinbarung abgeschlossen.