In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin ihre güterrechtlichen Ansprüche gefährdet sah und im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes deren Sicherung verlangt hatte. Entsprechende Rechtsgeschäfte sind zwischen Eheleuten ausserhalb des Verfahrens betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ohne weiteres zulässig und auch nicht unüblich (¿). Die von den Parteien aussergerichtlich abgeschlossene Vereinbarung betreffend das streitige Wohnrecht wäre nicht erforderlich gewesen, um das Getrenntleben zu regeln und stellt - wie oben dargestellt - keine Eheschutzmassnahme gemäss Art. 176 ZGB dar.