Mit dem vorliegend zur Diskussion stehenden lebenslänglichen Wohnrecht räumte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin indessen ein dingliches Recht ein. Dabei handelt es sich nicht bloss um die Regelung der Nutzung der Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens, sondern vielmehr um eine Vermögensverfügung des Gesuchstellers auf sachenrechtlicher Grundlage. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin ihre güterrechtlichen Ansprüche gefährdet sah und im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes deren Sicherung verlangt hatte.