172 ZGB m.w.H.; gl.M. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 32 zu Art. 172 ZGB). 3.5.2. Mit der Zuteilung der Wohnung wird dem berechtigten Ehegatten ein Nutzungsrecht eingeräumt. Das Rechtsverhältnis des einen oder beider Ehegatten an der Wohnung ändert sich damit nicht (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 45 zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 34 zu Art. 176 ZGB; Schwander, Basler Komm., 2. Aufl., N 8 zu Art. 176 ZGB). Mit dem vorliegend zur Diskussion stehenden lebenslänglichen Wohnrecht räumte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin indessen ein dingliches Recht ein.