Die entsprechenden Art. 171 bis 180 ZGB sind nur soweit einer ergänzenden Auslegung zugänglich, als sich eine solche geradezu aufdrängt, weil sonst der Wille des Gesetzgebers nicht verwirklicht werden könnte. Indessen kann das Eheschutzverfahren Anlass zu Massnahmen bieten, die zwar nicht in den Art. 171 bis 180 ZGB geregelt sind, jedoch in anderen Bestimmungen des Familienrechts eine Grundlage haben, sofern die besonderen Voraussetzungen jener Massnahmen erfüllt sind und das kantonale Recht den angerufenen Richter ohnehin oder in Verbindung mit den Eheschutzmassnahmen im engeren Sinne für zuständig erklärt (Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 172 ZGB m.w.