Damit trägt das Gesetz dem Postulat Rechnung, dass die Eheschutzmassnahmen nicht uferlos ins eheliche Zusammenleben eingreifen und den Richter zum "Dritten im Bunde" erheben dürfen, zumal beim Eheschutz bloss das summarische Verfahren mit dem ihm eigenen eingeschränkten Beweisverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, N 415). Der Eheschutz ist in den Sonderbestimmungen des 5. Titels des ZGB grundsätzlich abschliessend geregelt und unter dem Marginale "Schutz der ehelichen Gemeinschaft" zusammengefasst. Die entsprechenden Art.