Diese Einschränkung, welche schon im bis Ende 1987 geltenden alten Eherecht bestanden hatte (Art. 169 Abs. 2 aZGB; BGE 91 II 412, 417 f.), wurde zwar kritisiert (vgl. Roland Georgii, Stellung und Funktion des Eheschutzrichters nach dem neuen Recht von 1984 und dem alten Recht von 1907, Zürich 1986, S. 53 ff. m.w.H.), im neuen Eherecht jedoch beibehalten (BGE 114 II 18, 22 E. 3b; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 9 zu Vorbemerkungen zu Art. 171 ff. ZGB und N 25 f. zu Art. 172 ZGB). Dem Eheschutzrichter bleibt es demnach verwehrt, alles vorzukehren, was ihm zum Schutz irgendwelcher Ansprüche eines Ehegatten gegen den andern als notwendig, geeignet und angemessen erscheinen könnte.