1.3 des amtsgerichtlichen Entscheids vom 13. März 2003, wogegen die Gesuchsgegnerin opponiert. In diesem Zusammenhang stellt sich einerseits die Frage, ob die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts eine (zulässige) Massnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB darstellt und ob die entsprechende gerichtliche Vereinbarung angefochten werden kann. 3.5.1. Nach Art. 172 Abs. 3 ZGB hat der Eheschutzrichter nur die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen anzuordnen. Diese Einschränkung, welche schon im bis Ende 1987 geltenden alten Eherecht bestanden hatte (Art. 169 Abs. 2 aZGB;