Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller durch die Trennung von seiner Ehefrau schlechter gestellt werden soll als im Rahmen eines intakten Ehelebens. Auch wenn die Parteien in ungetrennter Ehe zusammenleben würden, müssten sie sich beide bei einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse mit einer Einschränkung ihres Lebensstandards abfinden (¿). 3.5. Der Gesuchsteller verlangt weiter die Aufhebung des unentgeltlichen, lebenslänglichen Wohnrechts der Gesuchsgegnerin zu Lasten der 2 ½-Zimmerwohnung in L. gemäss Ziff. 1.3 des amtsgerichtlichen Entscheids vom 13. März 2003, wogegen die Gesuchsgegnerin opponiert.