ZR 80 [1981] Nr. 52). Der Gesuchsteller hat an sich für die Aufgabe seiner Berufstätigkeit keine besondere Begründung mehr zu liefern, ist er doch bereits mehr als sechs Jahre im AHV-Alter. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die Anlass für eine Neubeurteilung der Regelung des Getrenntlebens gibt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller durch die Trennung von seiner Ehefrau schlechter gestellt werden soll als im Rahmen eines intakten Ehelebens.