Aus den Erwägungen: 3.4.2. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres abweisenden Entscheides an, der Gesuchsteller habe die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb eine Abänderung der Unterhaltspflicht einer Grundlage entbehre. Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt, dass sich der Gesuchsteller mit mehr als 71 Jahren im Pensionsalter befindet und eine Verpflichtung der Ehegatten, über das Pensionsalter hinaus noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, grundsätzlich nicht besteht (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 91 zu Art. 163 ZGB; Pra 63 [1974] Nr. 135; ZR 80 [1981] Nr. 52).