Ferner wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Unter Hinweis auf die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit beantragte der Gesuchsteller am 10. September 2003 im Verfahren nach Art. 179 ZGB die Aufhebung des Entscheides vom 13. März 2003. Dieses Gesuch wies der Eheschutzrichter mit Entscheid vom 12. Dezember 2003 ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller Rekurs. Das Obergericht hob in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Unterhaltsbeitragspflicht des Gesuchstellers auf. Seinen Antrag auf Aufhebung des Wohnrechts zu Gunsten der Gesuchsgegnerin wies es ab. Aus den Erwägungen: