Gemäss Eheschutzentscheid vom 13. März 2003 leben die Parteien - der Gesuchsteller hat Jahrgang 1932, die Gesuchsgegnerin Jahrgang 1926 - auf unbestimmte Zeit getrennt. Sie hatten damals aussergerichtlich vereinbart, dass die 2 ½-Zimmerwohnung (Stockwerkeigentum) in L. der Gesuchsgegnerin zu Nutzen und Gebrauch zugewiesen und dass ihr darin ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werde. Davon wurde im Eheschutzentscheid Kenntnis genommen. Ferner wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.