| | Entscheid: | Art. 163, 172 Abs. 3 und 179 Abs. 1 ZGB. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Ehegatten, über das Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Eheschutzrichter ist nicht frei, irgendwelche Massnahmen anzuordnen; insbesondere kann er nicht ein von den Ehegatten aussergerichtlich begründetes dingliches Wohnrecht an der ehelichen Wohnung bei Veränderung der Verhältnisse aufheben. ====================================================================== Gemäss Eheschutzentscheid vom 13. März 2003 leben die Parteien - der Gesuchsteller hat Jahrgang 1932, die Gesuchsgegnerin Jahrgang 1926 - auf unbestimmte Zeit getrennt.