{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-139_2004-03-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2321", "Checksum": "e0b8a0ddb14621faf5c38a3996af1b98"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 139", "2004 I Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.03.2004 22 03 139 (2004 I Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 163, 172 Abs. 3 und 179 Abs. 1 ZGB. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Ehegatten, über das Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Eheschutzrichter ist nicht frei, irgendwelche Massnahmen anzuordnen; insbesondere kann er nicht ein von den Ehegatten aussergerichtlich begründetes dingliches Wohnrecht an der ehelichen Wohnung bei Veränderung der Verhältnisse aufheben. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:47", "Checksum": "a70a3662052e2ff5bf8a506b2124c058", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 09.03.2004 22 03 139 (2004 I Nr. 10)\nRegeste:\nArt. 163, 172 Abs. 3 und 179 Abs. 1 ZGB. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Ehegatten, über das Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Eheschutzrichter ist nicht frei, irgendwelche Massnahmen anzuordnen; insbesondere kann er nicht ein von den Ehegatten aussergerichtlich begründetes dingliches Wohnrecht an der ehelichen Wohnung bei Veränderung der Verhältnisse aufheben. | Familienrecht\n\n 26 zu Art. 172 ZGB m.w.H.; gl.M. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 32 zu Art. 172 ZGB). 3.5.2. Mit der Zuteilung der Wohnung wird dem berechtigten Ehegatten ein Nutzungsrecht eingeräumt. Das Rechtsverhältnis des einen oder beider Ehegatten an der Wohnung ändert sich damit nicht (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 45 zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 34 zu Art. 176 ZGB; Schwander, Basler Komm., 2. Aufl., N 8 zu Art. 176 ZGB). Mit dem vorliegend zur Diskussion stehenden lebenslänglichen Wohnrecht räumte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin indessen ein dingliches Recht ein. Dabei handelt es sich nicht bloss um die Regelung der Nutzung der Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens, sondern vielmehr um eine Vermögensverfügung des Gesuchstellers auf sachenrechtlicher Grundlage. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin ihre güterrechtlichen Ansprüche gefährdet sah und im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes deren Sicherung verlangt hatte. Entsprechende Rechtsgeschäfte sind zwischen Eheleuten ausserhalb des Verfahrens betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ohne weiteres zulässig und auch nicht unüblich (¿). Die von den Parteien aussergerichtlich abgeschlossene Vereinbarung betreffend das streitige Wohnrecht wäre nicht erforderlich gewesen, um das Getrenntleben zu regeln und stellt - wie oben dargestellt - keine Eheschutzmassnahme gemäss Art. 176 ZGB dar. Entsprechend ist dieses im Grundbuch eingetragene dingliche Recht der Gesuchsgegnerin auch nicht im Verfahren nach Art. 179 ZGB abänderbar. 3.5.3. Die Parteien haben am 22. Januar 2003 vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine zum richterlichen Entscheid erhobene Vereinbarung abgeschlossen. Zwar kann auch eine erstinstanzlich genehmigte Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden, liegt doch in diesem Fall ein Endentscheid mit materiellrechtlicher Beurteilung vor (Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, Diss. St. Gallen 1995, S. 38; vgl. ZR 47 [1948] Nr. 73). Von den Parteien abgeschlossene Vereinbarungen sind aber grundsätzlich verbindlich und können (betreffend die nicht der Offizialmaxime unterliegenden Punkte) einzig wegen zivilrechtlicher Ungültigkeit (Handlungsunfähigkeit, Willensmangel, offenkundige, eigentlicher Übervorteilung gleichkommende oder Rechts- oder Sittenwidrigkeit bewirkende Unangemessenheit) angefochten werden (analog Bühler/Spühler, Berner Komm., N 428 zu Art. 145 aZGB und N 54 zu Art. 146 aZGB sowie N 202 zu Art. 158 aZGB). (¿) II. Kammer, 9. März 2004 (22 03 139) |"}