Dies dürfte aber die Ausnahme darstellen, wird doch eine Appellation der Gegenpartei praxisgemäss erst angezeigt, wenn die Appellationsfrist für beide Parteien abgelaufen ist. Zusammenfassend soll (nur, aber immerhin) jenem Appellanten, der nach Einreichen der eigenen Appellation Kenntnis von einer Appellation der Gegenpartei erhält, mit welcher (auch) andere Punkte angefochten werden als mit der eigenen Appellation, das Recht zu einer zusätzlichen Anschlussappellation in Bezug auf diese Punkte zustehen. In diesem Sinne ist die frühere Praxis (Max. VII Nr. 54 und VIII Nr. 214) zu ändern. II. Kammer, 9. März 2004 (22 03 133) |