Ebensowenig ein schützenswertes Interesse an einer (zusätzlichen) Anschlussappellation hat jene Partei, die die Anträge der Gegenpartei im Zeitpunkt ihrer eigenen Appellation bereits gekannt hat. Dies dürfte aber die Ausnahme darstellen, wird doch eine Appellation der Gegenpartei praxisgemäss erst angezeigt, wenn die Appellationsfrist für beide Parteien abgelaufen ist.