Diese Lösung wäre dem Rechtsfrieden wie auch der Prozessökonomie abträglich. Andererseits gebietet gerade die Prozessökonomie, die Anschlussappellation nach bereits selbstständiger Appellation nicht uneingeschränkt zuzulassen. Wie das Obergericht des Kantons Thurgau in seinem obgenannten Entscheid zutreffend ausgeführt hat, besteht im Fall zweier Appellationen mit demselben Anfechtungsobjekt kein schützenswertes Interesse an einer zusätzlichen Anschlussappellation einer Partei. Ebensowenig ein schützenswertes Interesse an einer (zusätzlichen) Anschlussappellation hat jene Partei, die die Anträge der Gegenpartei im Zeitpunkt ihrer eigenen Appellation bereits gekannt hat.