Dieses Interesse kann namentlich dann bestehen, wenn sich die Appellation der Gegenpartei gegen einen Punkt des vorinstanzlichen Urteils richtet, der - in (Teil-)Rechtskraft erwachsen - hätte akzeptiert werden können. Stünde der Partei in dieser Situation die Anschlussappellation nicht offen, müsste sie aus Sorgfaltsgründen möglichst alle Punkte eines Urteils in ihrer Appellation anfechten; also auch jene, mit welchen sie - unter der Bedingung der gleichzeitigen Nicht-Anfechtung durch die Gegenpartei - an sich leben könnte. Diese Lösung wäre dem Rechtsfrieden wie auch der Prozessökonomie abträglich.