ZB 92 35], S. 15 f.; Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 2 zu § 229 ZPO TG). 4.3. Auch das Obergericht des Kantons Luzerns kommt im Hinblick auf den Zweckgedanken der Anschlussappellation (oben E. 3) zum Schluss, dass es einer Partei trotz bereits eingereichter Appellation unter bestimmten Umständen nicht verwehrt sein sollte, sich zusätzlich der Appellation der Gegenpartei anzuschliessen. Dieses Interesse kann namentlich dann bestehen, wenn sich die Appellation der Gegenpartei gegen einen Punkt des vorinstanzlichen Urteils richtet, der - in (Teil-)Rechtskraft erwachsen - hätte akzeptiert werden können.