dies sei etwa dann der Fall, wenn beispielsweise in einem Scheidungsurteil sich die beiden Hauptberufungen auf verschiedene Punkte des angefochtenen Urteilsdispositivs bezögen, es mithin möglich sei, dass beide Hauptberufungen ganz oder teilweise geschützt würden. Verlange indessen eine Partei mit Hauptberufung, der ihr von der Vorinstanz zugesprochene Betrag sei zu erhöhen, während die Gegenpartei mit Hauptberufung die Abweisung der Klage beantrage, könne nur eine der beiden Hauptberufungen ganz oder teilweise geschützt werden. Diesfalls - bei zwei Hauptberufungen - bestehe für die Anschlussberufung kein Rechtsschutzinteresse (OGE vom 21.12.1993 [ZB 92 35], S. 15 f.;