232 ZPO SG mit Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer). Das Obergericht des Kantons Thurgau bezeichnete die Zürcher Auffassung als zu generell und relativierte sie: Zustimmung verdiene sie dann, wenn sich aus dem Umstand, dass eine Partei die Berufungsanträge der Hauptberufung der Gegenpartei noch nicht kannte, die Notwendigkeit erweiterter Anträge ergebe; dies sei etwa dann der Fall, wenn beispielsweise in einem Scheidungsurteil sich die beiden Hauptberufungen auf verschiedene Punkte des angefochtenen Urteilsdispositivs bezögen, es mithin möglich sei, dass beide Hauptberufungen ganz oder teilweise geschützt würden.