O., N 3 zu § 266 ZPO). Zum gleichen Ergebnis kam auch das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Entscheid vom 29. September 1982: "Appelliert eine Partei nur in einzelnen Punkten, so findet sie sich im übrigen nicht schlechthin mit dem Urteil ab, sondern nur unter der Voraussetzung, dass es insoweit auch von der Gegenseite nicht angefochten wird. Ergreift diese die Berufung, so muss auch die Anschlussberufung möglich sein" (GVP 1982 Nr. 46; Leuenberger/Uffer-Tobler, Komm. zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1 c zu Art. 232 ZPO SG mit Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer).