1953 S. 51 und BGE 62 II 46 und auch m.H. auf die a.M. von Frank/Sträuli/Messmer, welcher immerhin "beachtliche Gründe" zugebilligt werden). Demgegenüber wird nach der zürcherischen Praxis eine Anschlussberufung immer als zulässig erachtet, wenn der Hauptberufungskläger sich einer Hauptberufung der Gegenpartei gegenübergestellt sieht, deren Anträge er im Zeitpunkt der Abfassung seiner eigenen Berufungsanträge noch gar nicht kennen konnte. Er sei Hauptberufungskläger und Berufungsbeklagter in einer Person und damit auch zur Anschlussberufung legitimiert (Entscheid des Zürcher Obergerichts, I. Zivilkammer, vom 3.9.1979 [ZR 79 Nr. 15]; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 266 ZPO).