, Aarau 1998, N 4 zu § 325 ZPO AG). 4.2. Gemäss der bisherigen Praxis des Luzerner Obergerichts (zur alten Zivilprozessordnung von 1913) steht das Recht der Anschlussappellation nur der nicht selbstständig appellierenden Partei zu: Wer selbst als Appellant auftritt, kann sich nachher nicht mehr der Appellation der Gegenpartei anschliessen. Vielmehr muss sich schon die Appellation auf alle Punkte beziehen, in welchen eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erwirkt werden will (Max. VIII Nr. 214 und VII Nr. 54). Es stellt sich die Frage, ob künftig an dieser Praxis festgehalten werden soll. 4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.