Diese kann durch den Appellaten innert zehn Tagen seit Zustellung der Appellationsanzeige erklärt werden und fällt dahin, wenn die (Haupt-)Appellation zurückgezogen oder auf sie nicht eingetreten wird (§ 251 Abs. 1 und 3 ZPO). Nicht aus dem Gesetzestext ersichtlich und vorliegend umstritten ist die Frage, ob die Anschlussappellation auch einer Partei offen steht, die zuvor bereits eine selbstständige Appellation eingereicht hat. 4.1.