Letztere sieht sich so unter Umständen zu einem Rückzug ihres Rechtsmittels veranlasst, weshalb ein Anschlussrechtsmittel im Endeffekt auch der Prozessökonomie dienen kann (vgl. Bericht der Expertenkommission zum Vorentwurf zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom Juni 2003, S. 140.) 4.- Auch im Luzerner Zivilprozess gibt es die Möglichkeit einer Anschlussappellation. Diese kann durch den Appellaten innert zehn Tagen seit Zustellung der Appellationsanzeige erklärt werden und fällt dahin, wenn die (Haupt-)Appellation zurückgezogen oder auf sie nicht eingetreten wird (§ 251 Abs. 1 und 3 ZPO).