Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 13 N 66; Walther J. Habscheid, a.a.O., N 730 ff.). Die sich anschliessende Partei kann so ihre Gegenpartei unter zusätzlichen Druck setzen: Sie verlangt nicht nur die Abweisung des Hauptrechtsmittels (bzw. im Ergebnis die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids), sondern auch eine Abänderung dieses Entscheids zu Ungunsten der selbstständig anfechtenden Partei. Letztere sieht sich so unter Umständen zu einem Rückzug ihres Rechtsmittels veranlasst, weshalb ein Anschlussrechtsmittel im Endeffekt auch der Prozessökonomie dienen kann (vgl. Bericht der Expertenkommission zum Vorentwurf zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom Juni 2003, S. 140.)