Dem wird durch die in den Zivilprozessordnungen regelmässig vorgesehenen Anschlussrechtsmittel Rechnung getragen. Diese ermöglichen es einer Partei, sich nachträglich innert einer bestimmten Frist dem Rechtsmittel der Gegenpartei anzuschliessen, um ihrerseits Anträge zu ihren eigenen Gunsten zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass im Unterschied zu einem selbstständigen Rechtsmittel der Anschluss dahinfällt, wenn das von der Gegenpartei (selbstständig) eingereichte Rechtsmittel zurückgezogen wird. Durch das Anschlussrechtsmittel wird, im Rahmen der gestellten Anträge, das Verbot der reformatio in peius aufgehoben (vgl. zum Ganzen: Max Guldener, a.a.O., S. 499; Vogel/Spühler, a.a.