Die Gegenpartei kann eine Verbesserung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Gunsten darum nur herbeiführen, indem sie ihrerseits ein Rechtsmittel ergreift. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass sich eine Partei mit einem gefällten Entscheid abfinden könnte, jedenfalls unter der Voraussetzung, dass auch die Gegenseite kein Rechtsmittel ergreift. Wenn letztere jedoch den Fall weiterzieht, kann das berechtigte Interesse bestehen, den Entscheid auch hinsichtlich des eigenen Standpunktes überprüfen zu lassen. Dem wird durch die in den Zivilprozessordnungen regelmässig vorgesehenen Anschlussrechtsmittel Rechnung getragen.