Dies führt in der Konsequenz auch zu einem Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) zu Gunsten jener Partei, die allein ein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht berechtigt, eine Entscheidung zum Nachteil desjenigen zu treffen, der das Rechtsmittel eingelegt hat (Vogel/Spühler, Grundriss des Schweizerischen Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, 13. Kap. N 65; Walther J. Habscheid, a.a.O., N 721). Die Gegenpartei kann eine Verbesserung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Gunsten darum nur herbeiführen, indem sie ihrerseits ein Rechtsmittel ergreift.